Rechtssatz RS0054145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054145
Entscheidungsdatum
11.10.1978
Rechtssatz
Wenn jemand von einem anderen aus dem Titel des Schadenersatzes den vollen ursprünglichen Kaufpreis verlangt, muß er beweisen, daß die ihm obliegende Leistung, infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden ist. Was der Gläubiger zu vertreten hat, ist im Gesetz nicht ausgesprochen, jedoch gilt auch hier die Regel, daß dem Gläubiger eine schuldhafte Leistungsvereitlung zuzurechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054145
Dokumentnummer
JJR_19781011_OGH0002_0010OB00707_7800000_005