Rechtssatz RS0054151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054151
Geschäftszahl
6Ob547/77; 6Ob687/89
Entscheidungsdatum
11.04.1991
Rechtssatz
Nach dieser Bestimmung, die im wesentlichen der des § 918 ABGB entspricht, kann ein Vertragsteil ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der andere die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Grundsätzlich ist aber Vertragstreue des Gläubigers Voraussetzung dafür, Rechte aus der Erfüllungsverweigerung des Vertragspartners ableiten zu können. Selbst eine vertragsuntreue Partei kann Rechte aus der Erfüllungsverweigerung des Vertragsgegners herleiten, wenn dieser kundgetan hat, auf seiner Erfüllungsverweigerung selbst für den Fall zu beharren, daß der andere Teil die ihm noch mögliche Beseitigung seiner Vertragswidrigkeiten vornehmen würde.Nach dieser Bestimmung, die im wesentlichen der des Paragraph 918, ABGB entspricht, kann ein Vertragsteil ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der andere die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Grundsätzlich ist aber Vertragstreue des Gläubigers Voraussetzung dafür, Rechte aus der Erfüllungsverweigerung des Vertragspartners ableiten zu können. Selbst eine vertragsuntreue Partei kann Rechte aus der Erfüllungsverweigerung des Vertragsgegners herleiten, wenn dieser kundgetan hat, auf seiner Erfüllungsverweigerung selbst für den Fall zu beharren, daß der andere Teil die ihm noch mögliche Beseitigung seiner Vertragswidrigkeiten vornehmen würde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 547/77
Entscheidungstext OGH 23.05.1977 6 Ob 547/77
- 6 Ob 687/89
Entscheidungstext OGH 11.04.1991 6 Ob 687/89
Auch; nur: Nach dieser Bestimmung, die im wesentlichen der des § 918 ABGB entspricht, kann ein Vertragsteil ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der andere die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0054151
Dokumentnummer
JJR_19770523_OGH0002_0060OB00547_7700000_002