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Rechtssatz RS0054163×

Rechtssatz RS0054163

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054163

Geschäftszahl

4Ob315/84

Entscheidungsdatum

21.02.1984

Norm

Bgld BuschenschankG §3

Rechtssatz

Das Gesetz nimmt mit der Regelung der Absatz 5, 6 und 7 auf die besonderen Bedürfnisse jener Weingartenbesitzer und Obstgartenbesitzer Rücksicht, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb derart dezentralisiert haben, daß das Bauernhaus, die Weingärten und Obstgärten und der Keller jeweils in verschiedenen Gemeinden liegen. Daß der Buschenschank in der Gemeinde, in der der Keller (mit dem Weinvorräten) liegt, nur dann ausgeübt werden darf, wenn der Keller mit einem Preßhaus ausgestattet ist, kann weder dem Wortlaut des Gesetzes, noch dem offensichtlichen Zweck der Vorschrift, den Besitzern von Weingärten und Obstgärten mit einem auf mehrere Gemeindegebiete verstreuten Betrieb mehrere Ausübungsmöglichkeiten für den Buschenschank zu gewähren, angenommen wären.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 315/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 315/84
    Veröff: ÖBl 1984,151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0054163

Dokumentnummer

JJR_19840221_OGH0002_0040OB00315_8400000_001