Rechtssatz RS0054163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054163
Entscheidungsdatum
21.02.1984
Norm
Bgld BuschenschankG §3
Rechtssatz
Das Gesetz nimmt mit der Regelung der Abs 5, 6 und 7 auf die besonderen Bedürfnisse jener Weingartenbesitzer und Obstgartenbesitzer Rücksicht, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb derart dezentralisiert haben, daß das Bauernhaus, die Weingärten und Obstgärten und der Keller jeweils in verschiedenen Gemeinden liegen. Daß der Buschenschank in der Gemeinde, in der der Keller (mit dem Weinvorräten) liegt, nur dann ausgeübt werden darf, wenn der Keller mit einem Preßhaus ausgestattet ist, kann weder dem Wortlaut des Gesetzes, noch dem offensichtlichen Zweck der Vorschrift, den Besitzern von Weingärten und Obstgärten mit einem auf mehrere Gemeindegebiete verstreuten Betrieb mehrere Ausübungsmöglichkeiten für den Buschenschank zu gewähren, angenommen wären.Das Gesetz nimmt mit der Regelung der Absatz 5, 6 und 7 auf die besonderen Bedürfnisse jener Weingartenbesitzer und Obstgartenbesitzer Rücksicht, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb derart dezentralisiert haben, daß das Bauernhaus, die Weingärten und Obstgärten und der Keller jeweils in verschiedenen Gemeinden liegen. Daß der Buschenschank in der Gemeinde, in der der Keller (mit dem Weinvorräten) liegt, nur dann ausgeübt werden darf, wenn der Keller mit einem Preßhaus ausgestattet ist, kann weder dem Wortlaut des Gesetzes, noch dem offensichtlichen Zweck der Vorschrift, den Besitzern von Weingärten und Obstgärten mit einem auf mehrere Gemeindegebiete verstreuten Betrieb mehrere Ausübungsmöglichkeiten für den Buschenschank zu gewähren, angenommen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0054163
Dokumentnummer
JJR_19840221_OGH0002_0040OB00315_8400000_001