Rechtssatz RS0054167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054167
Entscheidungsdatum
21.02.1984
Norm
Bgld BuschenschankG §3 Abs7
Rechtssatz
Die Legaldefinition des § 3 Abs 7 Bgld BuschenschankG kann zwanglos dahin verstanden werden, daß auch ein (vom Keller getrenntes) Preßhaus für sein allein oder ein Keller ohne Preßhaus als landwirtschaftliche Nebenbetriebsstätte anzusehen ist. Entscheidend ist, daß nicht nur ein Lagerraum, sondern ein Weinkeller vorhanden und so eingerichtet ist, daß dort die wesentlichen, bei der Zubereitung des Weins anfallenden Arbeiten verrichtet werden können.Die Legaldefinition des Paragraph 3, Absatz 7, Bgld BuschenschankG kann zwanglos dahin verstanden werden, daß auch ein (vom Keller getrenntes) Preßhaus für sein allein oder ein Keller ohne Preßhaus als landwirtschaftliche Nebenbetriebsstätte anzusehen ist. Entscheidend ist, daß nicht nur ein Lagerraum, sondern ein Weinkeller vorhanden und so eingerichtet ist, daß dort die wesentlichen, bei der Zubereitung des Weins anfallenden Arbeiten verrichtet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0054167
Dokumentnummer
JJR_19840221_OGH0002_0040OB00315_8400000_002