Rechtssatz RS0054184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054184
Entscheidungsdatum
20.05.1969
Norm
codice civile Art269 Z2
Rechtssatz
Zur Feststellung der außerehelichen Vaterschaft nach italienischem Recht. Nach Art 269 Z 2 des italienischen codice civile darf eine gerichtliche Feststellung der natürlichen (unehelichen) Vaterschaft nur dann erfolgen, wenn sich die Vaterschaft aus einem Zivilurteil oder Strafurteil oder aus einer unzweideutigen schriftlichen Erklärung desjenigen ergibt, dem die Vaterschaft zugeschrieben wird. Nach italienischer Lehre und Rechtsprechung kann im Falle der Vernichtung der Urkunde die Rekonstruktion der Erklärung der Vaterschaft durch Zeugen erfolgen, wobei die schriftliche Erklärung möglichst wortgetreu nachzuweisen ist.Zur Feststellung der außerehelichen Vaterschaft nach italienischem Recht. Nach Artikel 269, Ziffer 2, des italienischen codice civile darf eine gerichtliche Feststellung der natürlichen (unehelichen) Vaterschaft nur dann erfolgen, wenn sich die Vaterschaft aus einem Zivilurteil oder Strafurteil oder aus einer unzweideutigen schriftlichen Erklärung desjenigen ergibt, dem die Vaterschaft zugeschrieben wird. Nach italienischer Lehre und Rechtsprechung kann im Falle der Vernichtung der Urkunde die Rekonstruktion der Erklärung der Vaterschaft durch Zeugen erfolgen, wobei die schriftliche Erklärung möglichst wortgetreu nachzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0054184
Dokumentnummer
JJR_19690520_OGH0002_0080OB00016_6900000_001