Rechtssatz RS0054192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054192
Entscheidungsdatum
11.10.1978
Rechtssatz
Eine Erklärung des Gläubigers, daß er nach Ablauf der Nachfrist seine etwaigen Ansprüche rechtlich geltend machen werde, genügt nicht zu Nachfristsetzung, da hieraus nicht hervorgeht, daß der Gläubiger nach Ablauf der Frist die Vertragserfüllung nicht mehr annehmen will; vielmehr kann mit den Ansprüchen, die der Gläubiger geltend machen will, auch der Anspruch auf Vertragserfüllung mit dem Anspruch auf Schadenersatz wegen verzögerter Erfüllung gemeint sein, ebensowenig genügt die Androhung, Schadenersatz wegen Nichterfüllung und nicht bloß wegen verzögerter Erfüllung gemeint ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054192
Dokumentnummer
JJR_19781011_OGH0002_0010OB00707_7800000_007