Rechtssatz RS0054199
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054199
Geschäftszahl
2Ob134/72 (2Ob135/72, 2Ob136/72)
Entscheidungsdatum
25.10.1972
Norm
codice civile Art433
codice civile Art440
Rechtssatz
Nach Art 433 und 440 codice civile ist eine Begrenzung der Unterhaltspflicht auf die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder auf den Zeitpunkt der Eheschließung des Unterhaltsberechtigten nicht vorgesehen.Nach Artikel 433 und 440 codice civile ist eine Begrenzung der Unterhaltspflicht auf die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder auf den Zeitpunkt der Eheschließung des Unterhaltsberechtigten nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0054199
Dokumentnummer
JJR_19721025_OGH0002_0020OB00134_7200000_001