Rechtssatz RS0054200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054200
Entscheidungsdatum
20.08.1996
Rechtssatz
Antrag an den VfGH im Art 27 Abs 3 des Eur AbkSozSi Österreich - Deutschland vom 22.12.1966 BGBl 1969/382 in der geltenden Fassung das Wort "Pension" in der Wortfolge "und eines Kinderzuschußes zur Pension (Rente) eines Versicherten", als verfassungswidrig festzustellen und aufzuheben.Antrag an den VfGH im Artikel 27, Absatz 3, des Eur AbkSozSi Österreich - Deutschland vom 22.12.1966 BGBl 1969/382 in der geltenden Fassung das Wort "Pension" in der Wortfolge "und eines Kinderzuschußes zur Pension (Rente) eines Versicherten", als verfassungswidrig festzustellen und aufzuheben.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 42/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 10 ObS 42/95
- 10 ObS 2239/96d
Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2239/96d
Gegenteilig; Beisatz: Mit Beschluß vom 20.Juni 1996, G 1218/95-12, hat der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag des Obersten Gerichtshofes zurückgewiesen, weil er sich gegen "Gesetzesstellen" richte, die einer "isolierten Prüfung unzugänglich" seien. (T1) Beisatz: Bei nochmaliger Prüfung der Rechtslage - auch im Lichte der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes - werden die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Passagen des Abkommens nicht aufrecht erhalten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054200
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_010OBS00042_9500000_001