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Rechtssatz RS0054202

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0054202

Geschäftszahl

16Os6/91 (16Os7/91)

Entscheidungsdatum

05.04.1991

Norm

DSG §18 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Übermittlung von Daten gehört dann zum berechtigten Zweck eines Rechtsträgers, wenn der von der Rechtsordnung - durch die Erteilung einer Gewerbeberechtigung, durch die Nichtuntersagung von Vereinsstatuten oder ähnlichem - anerkannte Tätigkeitszweck des Übermittlers entweder direkt in der Weitergabe von Daten der betreffenden Art besteht, wie etwa der eines Adressenverlages oder der eines statutengemäß mit der Empfehlung bestimmter Bezugsquellen befaßten Vereins, oder wenn die Daten - Übermittlung doch immerhin mit der Entfaltung einer zumindest typischerweise dem rechtlich anerkannten Zweck des Übermittlers dienenden Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist. Wird eine Übermittlung durch einen Bevollmächtigten vorgenommen, dann kommt ihre Zurechnung zum berechtigten Zweck des Machtgebers nur dann in Betracht, wenn sie im Innenverhältnis durch dessen Auftrag oder zumindest Zustimmung gedeckt ist; eine durch (Vollmacht oder) Vereinsstatuten eingeräumte Befugnis des Bevollmächtigten hiezu (bloß im Außenverhältnis) allein genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 6/91
    Entscheidungstext OGH 05.04.1991 16 Os 6/91
    Veröff: EvBl 1991/157 S 672 = RZ 1991/59 S 176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054202

Dokumentnummer

JJR_19910405_OGH0002_0160OS00006_9100000_005