Rechtssatz RS0054207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054207
Entscheidungsdatum
20.08.1996
Rechtssatz
Antrag an den VfGH im Art 27 Abs 8 Halbsatz 1 des Abkommens in der geltenden Fassung das zweimal vorkommende wort "Pension" als verfassungswidrig festzustellen und aufzuheben.Antrag an den VfGH im Artikel 27, Absatz 8, Halbsatz 1 des Abkommens in der geltenden Fassung das zweimal vorkommende wort "Pension" als verfassungswidrig festzustellen und aufzuheben.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 42/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 10 ObS 42/95
- 10 ObS 2239/96d
Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2239/96d
Gegenteilig; Beisatz: Mit Beschluß vom 20.Juni 1996, G 1218/95-12, hat der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag des Obersten Gerichtshofes zurückgewiesen, weil er sich gegen "Gesetzesstellen" richte, die einer "isolierten Prüfung unzugänglich" seien. (T1) Beisatz: Bei nochmaliger Prüfung der Rechtslage - auch im Lichte der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes - werden die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Passagen des Abkommens nicht aufrecht erhalten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054207
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_010OBS00042_9500000_003