Rechtssatz RS0054209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054209
Entscheidungsdatum
28.04.1976
Norm
BGB §372
dStVG §12 Abs2
Rechtssatz
Im Falle des § 12 Abs 2 dStVG liegt nicht eine Ungewißheit über die Person des Gläubigers im Sinne des § 372 BGB vor, sondern es ist lediglich eine Unklarheit über die Höhe der dem einzelnen Gläubiger zustehenden Forderung gegeben; dies genügt nicht zur Hinterlegung.Im Falle des Paragraph 12, Absatz 2, dStVG liegt nicht eine Ungewißheit über die Person des Gläubigers im Sinne des Paragraph 372, BGB vor, sondern es ist lediglich eine Unklarheit über die Höhe der dem einzelnen Gläubiger zustehenden Forderung gegeben; dies genügt nicht zur Hinterlegung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0054209
Dokumentnummer
JJR_19760428_OGH0002_0080OB00046_7600000_009