Rechtssatz RS0054212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054212
Entscheidungsdatum
19.11.1986
Norm
codice civile Art649
codice civile Art662
Rechtssatz
Das Eigentum beim Speciesvermächtnis geht als sogenanntes Vindikationslegat ipso jure im Augenblick des Erbfalles auf den Vermächtnisnehmer über; es ist nur eine Klage auf Einräumung des Besitzes an der vermachten Sache erforderlich, welche grundsätzlich gegen den Beschwerten zu richten ist. Beschwert als Erbe ist auch der im Testament übergangene Pflichtteilsberechtigte, mag sich aus seine Erbenstellung erst mit der siegreichen Beendigung des Herabsetzungsprozesses ergeben. Bis dahin ist er aber, wenn er zu Recht oder nicht zu Recht tatsächlich eine Verfügungsmacht über die vermachte Speciessache erlangte, zur Herausgabe derselben an den Vermächtnisnehmer ebenso verpflichtet wie die Erben im engeren Sinn.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 579/86
Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 579/86
Veröff: SZ 59/205 = ZfRV 1988,132 = IPRax 1988,246 (Hoyer,255)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054212
Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0030OB00579_8600000_015