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Rechtssatz RS0054224

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0054224

Geschäftszahl

15Os101/87

Entscheidungsdatum

30.11.1987

Norm

DevG §1 Abs1 Z4

Rechtssatz

Ob ein aus Gold (im Sinne des PunzG) bestehendes Objekt noch als Halbmaterial oder aber schon als Fertigware anzusehen ist, hängt dabei - dem Ziel der relevierten devisenrechtlichen Beschränkungen entsprechend - davon ab, ob es nach Form und Beschaffenheit noch dem von der Notenbank zur Deckung der Währung gehaltenen "Währungs-Gold" entspricht oder aber diese Eignung infolge seiner Bearbeitung bereits verloren hat: bei der Beurteilung jener Eignung geht es somit um eine von den faktischen Usancen der Notenbank abhängige Tatfrage. Das Anbringen kleiner Ringe an (ansonsten unbearbeiteten) kleinen Goldbarren, um deren Verwendung als Schmuckstück zu ermöglichen, vermag dann, wenn durch die Veränderung die Eignung der in Rede stehenden Objekte, von der Notenbank als Währungs-Gold gehalten zu werden, nicht beeinträchtigt wurde, für sich allein deren Beurteilung als Halbfabrikate und damit als Gold im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, DevG nicht in Frage zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0054224

Dokumentnummer

JJR_19871130_OGH0002_0150OS00101_8700000_001