Rechtssatz RS0054226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054226
Entscheidungsdatum
29.03.2004
Norm
BGB §398
BGB §607
BGB §700
Rechtssatz
Juristisch ist ein aktives Konto als Forderung des Kunden zu qualifizieren. Kontoinhaber ist der Gläubiger der betreffenden Forderung. Die Verfügungsbefugnis steht grundsätzlich nur dem Kontoinhaber zu. Einschränkungen der Vertretungsmacht muß die Bank gelten lassen; gegenüber Verfügungen eines Nichtberechtigten gibt es für die Banken einen Gutglaubensschutz überhaupt nur in seltenen Ausnahmefällen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 571/91
Entscheidungstext OGH 10.12.1992 8 Ob 571/91
- 5 Ob 45/04k
Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 45/04k
Auch; nur: Juristisch ist ein aktives Konto als Forderung des Kunden zu qualifizieren. Kontoinhaber ist der Gläubiger der betreffenden Forderung. Die Verfügungsbefugnis steht grundsätzlich nur dem Kontoinhaber zu. (T1); Beisatz: Hier: Ansparkonto bei einer Bausparkasse. (T2); Veröff: SZ 2004/46
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054226
Dokumentnummer
JJR_19921210_OGH0002_0080OB00571_9100000_001