Rechtssatz RS0054241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054241
Geschäftszahl
16Os6/91 (16Os7/91)
Entscheidungsdatum
05.04.1991
Rechtssatz
Das Bekanntwerden kommerzieller Daten eines Unternehmens im Wirtschaftsleben (wie etwa hier: über die Anzahl der Mitarbeiter, über die Höhe ihrer Entlohnung und über die Dauer ihrer Unternehmenszugehörigkeit) ist geeignet, unter verschiedenen Aspekten nachteilige Auswirkungen auf den Betrieb jenes Unternehmens nach sich zu ziehen und solcherart, von einer potentiellen Beeinträchtigung der Privatsphäre des betroffenen Unternehmers durch (aus derartigen Daten ableitbare) Schlußfolgerungen auf den Geschäftsgang und in weiterer Folge auf seine wirtschaftliche Situation überhaupt ganz abgesehen, jedenfalls dessen - in der Rechtsgemeinschaft als achtenswert ausgewiesene und mit bestimmter Ausprägung durch §§ 122 bis 124 StGB speziell geschützte - Geschäftsinteressen zu verletzen.Das Bekanntwerden kommerzieller Daten eines Unternehmens im Wirtschaftsleben (wie etwa hier: über die Anzahl der Mitarbeiter, über die Höhe ihrer Entlohnung und über die Dauer ihrer Unternehmenszugehörigkeit) ist geeignet, unter verschiedenen Aspekten nachteilige Auswirkungen auf den Betrieb jenes Unternehmens nach sich zu ziehen und solcherart, von einer potentiellen Beeinträchtigung der Privatsphäre des betroffenen Unternehmers durch (aus derartigen Daten ableitbare) Schlußfolgerungen auf den Geschäftsgang und in weiterer Folge auf seine wirtschaftliche Situation überhaupt ganz abgesehen, jedenfalls dessen - in der Rechtsgemeinschaft als achtenswert ausgewiesene und mit bestimmter Ausprägung durch Paragraphen 122 bis 124 StGB speziell geschützte - Geschäftsinteressen zu verletzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054241
Dokumentnummer
JJR_19910405_OGH0002_0160OS00006_9100000_006