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Rechtssatz RS0054241

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0054241

Geschäftszahl

16Os6/91 (16Os7/91)

Entscheidungsdatum

05.04.1991

Norm

DSG §48 Abs1

Rechtssatz

Das Bekanntwerden kommerzieller Daten eines Unternehmens im Wirtschaftsleben (wie etwa hier: über die Anzahl der Mitarbeiter, über die Höhe ihrer Entlohnung und über die Dauer ihrer Unternehmenszugehörigkeit) ist geeignet, unter verschiedenen Aspekten nachteilige Auswirkungen auf den Betrieb jenes Unternehmens nach sich zu ziehen und solcherart, von einer potentiellen Beeinträchtigung der Privatsphäre des betroffenen Unternehmers durch (aus derartigen Daten ableitbare) Schlußfolgerungen auf den Geschäftsgang und in weiterer Folge auf seine wirtschaftliche Situation überhaupt ganz abgesehen, jedenfalls dessen - in der Rechtsgemeinschaft als achtenswert ausgewiesene und mit bestimmter Ausprägung durch Paragraphen 122 bis 124 StGB speziell geschützte - Geschäftsinteressen zu verletzen.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 6/91
    Entscheidungstext OGH 05.04.1991 16 Os 6/91
    Veröff: EvBl 1991/157 S 672 = RZ 1991/59 S 176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054241

Dokumentnummer

JJR_19910405_OGH0002_0160OS00006_9100000_006