Rechtssatz RS0054242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054242
Geschäftszahl
8Ob213/75; 8Ob97/81
Entscheidungsdatum
09.07.1981
Norm
codice civile Art1227 Abs2
codice civile Art2056
Rechtssatz
Nach Art 1227 Abs 2 codice civile wird kein Ersatz für Schäden geschuldet, die der Gläubiger bei Anwendung der gewöhnlichen Sorgfalt hätte vermeiden könne. Diese Einschränkung bezieht sich aber nach herrschender italienischer Lehre und Rechtsprechung nicht wie in Art 1227 Abs 1 codice civile auf die anfängliche Verursachung der Rechtsverletzung selbst, sondern nur auf bereits vom Schädiger verursachte, mehr oder weniger mittelbare Folgeschäden.Nach Artikel 1227, Absatz 2, codice civile wird kein Ersatz für Schäden geschuldet, die der Gläubiger bei Anwendung der gewöhnlichen Sorgfalt hätte vermeiden könne. Diese Einschränkung bezieht sich aber nach herrschender italienischer Lehre und Rechtsprechung nicht wie in Artikel 1227, Absatz eins, codice civile auf die anfängliche Verursachung der Rechtsverletzung selbst, sondern nur auf bereits vom Schädiger verursachte, mehr oder weniger mittelbare Folgeschäden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 213/75
Entscheidungstext OGH 29.10.1975 8 Ob 213/75
Veröff: ZVR 1976/114 S 120 (mit Glosse von Schwimann)
- 8 Ob 97/81
Entscheidungstext OGH 09.07.1981 8 Ob 97/81
Beisatz: Gilt nach Art 2056 codice civile auch im Deliktsrecht. (T1) Veröff: ZVR 1982/125 S 91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0054242
Dokumentnummer
JJR_19751029_OGH0002_0080OB00213_7500000_005