Rechtssatz RS0054247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054247
Entscheidungsdatum
30.06.1980
Norm
codice civile Art1243
Rechtssatz
Nach italienischem Recht besteht das in Österreich vor dem Inkrafttreten der ZPO geltende Aufrechnungserfordernis der Liquidät der eingewendeten Gegenforderung. Eine Gegenforderung ist allerdings nicht bereits dann inliquid, wenn sie bestritten wurde. Liquidät setzt aber voraus, daß sich Bestand und Höhe aus dem begründeten Titel ableiten lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0054247
Dokumentnummer
JJR_19800630_OGH0002_0070OB00734_7900000_002