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Rechtssatz RS0054250×

Rechtssatz RS0054250

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0054250

Geschäftszahl

13Os153/74

Entscheidungsdatum

27.05.1975

Norm

DevG §1 Z9

Rechtssatz

Die Eigenschaft als Deviseninländer geht durch einen langjährigen Aufenthalt im Ausland allein nicht verloren, wenn nur ein inländischer Wohnsitz im Sinne des Paragraph 66, JN besteht. Dagegen kann aus der Tatsache allein, daß eine Person sich im Inland nicht polizeilich abgemeldet hat, daß sie ihre Lohnbezüge aus dem Ausland ins Inland überweisen läßt und daß ihr Kraftwagen mit einem inländischen Kennzeichen versehen ist, noch nicht verläßlich auf die Beibehaltung des Wohnsitzes im Inland geschlossen werden.

VwGH vom 02.10.1957, Ziffer 2364 /, 56,; Veröff: EvBl 1958,219

Entscheidungstexte

  • 13 Os 153/74
    Entscheidungstext OGH 27.05.1975 13 Os 153/74
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0054250

Dokumentnummer

JJR_19750527_OGH0002_0130OS00153_7400000_001