Rechtssatz RS0054265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054265
Entscheidungsdatum
09.11.1983
Norm
codice civile Art1667 Abs2
Rechtssatz
Zur Wahrung der Gewährleistungsklage des Bestellers - und damit auch der Einrede gegen eine auf einen anderen Rechtsgrund gestützte Klage - genügt die zusammenfassende Mitteilung der Mängel, sodaß es möglich ist, allein auf die Anzeige hin deren Bestand festzustellen. Es reicht somit eine einfache Mitteilung, mit der dem Unternehmer das Vorliegen von Mängeln und/oder Abweichungen des Werkes angezeigt wird, aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054265
Dokumentnummer
JJR_19831109_OGH0002_0010OB00724_8300000_001