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Rechtssatz RS0054265×

Rechtssatz RS0054265

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054265

Geschäftszahl

1Ob724/83

Entscheidungsdatum

09.11.1983

Norm

codice civile Art1667 Abs2

Rechtssatz

Zur Wahrung der Gewährleistungsklage des Bestellers - und damit auch der Einrede gegen eine auf einen anderen Rechtsgrund gestützte Klage - genügt die zusammenfassende Mitteilung der Mängel, sodaß es möglich ist, allein auf die Anzeige hin deren Bestand festzustellen. Es reicht somit eine einfache Mitteilung, mit der dem Unternehmer das Vorliegen von Mängeln und/oder Abweichungen des Werkes angezeigt wird, aus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 724/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 724/83

Schlagworte

*I*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054265

Dokumentnummer

JJR_19831109_OGH0002_0010OB00724_8300000_001