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Rechtssatz RS0054269

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054269

Geschäftszahl

3Ob614/81

Entscheidungsdatum

13.01.1982

Norm

codice civile Art1703 ff
codice civile Art1720

Rechtssatz

Zwischen den Parteien und dem freien (irrituellen) Schiedsrichter steht ein Auftragsverhältnis. Der Ersatz der Spesen und des Honorars ist, falls bestritten, im ordentlichen Zivilverfahren geltend zu machen. Der von mehreren Parteien zugunsten mehrerer freier Schiedsrichter verliehene Auftrag ist einerseits als "Kollektivauftrag" (weil von mehreren Auftraggebern verliehen) und andererseits als "gemeinsamer Auftrag" (weil mehreren Personen der Auftrag erteilt wurde, gemeinschaftlich zu handeln), zu qualifizieren. Die Parteien schulden solidarisch die den Schiedsrichtern zukommenden Spesen und Honorare (Artikel 1716, Absatz 2, codice civile), soweit sich aus der Vereinbarung nichts anderes ergibt (Artikel 1294, codice civile). Mangels einer generellen Vermutung der aktiven Solidarität kann jeder Schiedsrichter gegen jeden Solidarschuldner allein zur Hereinbringung des ihm geschuldeten Anteiles an Honorar und Spesen gerichtlich vorgehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 614/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 3 Ob 614/81

Schlagworte

*I*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054269

Dokumentnummer

JJR_19820113_OGH0002_0030OB00614_8100000_002