Rechtssatz RS0054269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054269
Entscheidungsdatum
13.01.1982
Norm
codice civile Art1703 ff
codice civile Art1720
Rechtssatz
Zwischen den Parteien und dem freien (irrituellen) Schiedsrichter steht ein Auftragsverhältnis. Der Ersatz der Spesen und des Honorars ist, falls bestritten, im ordentlichen Zivilverfahren geltend zu machen. Der von mehreren Parteien zugunsten mehrerer freier Schiedsrichter verliehene Auftrag ist einerseits als "Kollektivauftrag" (weil von mehreren Auftraggebern verliehen) und andererseits als "gemeinsamer Auftrag" (weil mehreren Personen der Auftrag erteilt wurde, gemeinschaftlich zu handeln), zu qualifizieren. Die Parteien schulden solidarisch die den Schiedsrichtern zukommenden Spesen und Honorare (Art 1716 Abs 2 codice civile), soweit sich aus der Vereinbarung nichts anderes ergibt (Art 1294 codice civile). Mangels einer generellen Vermutung der aktiven Solidarität kann jeder Schiedsrichter gegen jeden Solidarschuldner allein zur Hereinbringung des ihm geschuldeten Anteiles an Honorar und Spesen gerichtlich vorgehen.Zwischen den Parteien und dem freien (irrituellen) Schiedsrichter steht ein Auftragsverhältnis. Der Ersatz der Spesen und des Honorars ist, falls bestritten, im ordentlichen Zivilverfahren geltend zu machen. Der von mehreren Parteien zugunsten mehrerer freier Schiedsrichter verliehene Auftrag ist einerseits als "Kollektivauftrag" (weil von mehreren Auftraggebern verliehen) und andererseits als "gemeinsamer Auftrag" (weil mehreren Personen der Auftrag erteilt wurde, gemeinschaftlich zu handeln), zu qualifizieren. Die Parteien schulden solidarisch die den Schiedsrichtern zukommenden Spesen und Honorare (Artikel 1716, Absatz 2, codice civile), soweit sich aus der Vereinbarung nichts anderes ergibt (Artikel 1294, codice civile). Mangels einer generellen Vermutung der aktiven Solidarität kann jeder Schiedsrichter gegen jeden Solidarschuldner allein zur Hereinbringung des ihm geschuldeten Anteiles an Honorar und Spesen gerichtlich vorgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054269
Dokumentnummer
JJR_19820113_OGH0002_0030OB00614_8100000_002