Rechtssatz RS0054278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054278
Geschäftszahl
16Os6/91 (16Os7/91)
Entscheidungsdatum
05.04.1991
Rechtssatz
Durch die Einschränkung des Begriffs "Betroffener" auf vom Auftraggeber verschiedene Rechtsträger werden die personenbezogenen Daten des Auftraggebers selbst auch aus dem strafrechtlichen Schutz des Datengeheimnisses im Sinne § 48 Abs 1 DSG, wie etwa gegenüber seinem eigenen Dienstleister, ausgeklammert.Durch die Einschränkung des Begriffs "Betroffener" auf vom Auftraggeber verschiedene Rechtsträger werden die personenbezogenen Daten des Auftraggebers selbst auch aus dem strafrechtlichen Schutz des Datengeheimnisses im Sinne Paragraph 48, Absatz eins, DSG, wie etwa gegenüber seinem eigenen Dienstleister, ausgeklammert.
Schlagworte
SW: Arbeitsleister
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054278
Dokumentnummer
JJR_19910405_OGH0002_0160OS00006_9100000_009