Rechtssatz RS0054289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054289
Geschäftszahl
7Os283/60; 12Os77/81
Entscheidungsdatum
08.10.1981
Norm
DevG §2
DevG §24 Abs1 lita
Rechtssatz
§ 2 DevG unterscheidet ebenso wie § 24 Abs 1 lit a DevG nicht zwischen Deviseninländern und Devisenausländern, so daß sich auch ein Devisenausländer, der in dieses Monopol der Nationalbank in Österreich eingreift, sich des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit a DevG schuldig macht. Ob jemand, der unbefugt mit Gold oder mit ausländischen Zahlungsmitteln durch oder durch Vermittlung solcher Geschäfte handelt, dies im Interesse eines Deviseninländers oder eines Devisenausländers oder im eigenen Interesse tut, ist für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit seines unbefugten Handelns im Sinne des § 24 Abs 1 lit a DevG völlig bedeutungslos.Paragraph 2, DevG unterscheidet ebenso wie Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, DevG nicht zwischen Deviseninländern und Devisenausländern, so daß sich auch ein Devisenausländer, der in dieses Monopol der Nationalbank in Österreich eingreift, sich des Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, DevG schuldig macht. Ob jemand, der unbefugt mit Gold oder mit ausländischen Zahlungsmitteln durch oder durch Vermittlung solcher Geschäfte handelt, dies im Interesse eines Deviseninländers oder eines Devisenausländers oder im eigenen Interesse tut, ist für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit seines unbefugten Handelns im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, DevG völlig bedeutungslos.
Entscheidungstexte
- 7 Os 283/60
Entscheidungstext OGH 20.01.1960 7 Os 283/60
- 12 Os 77/81
Entscheidungstext OGH 08.10.1981 12 Os 77/81
Vgl auch; nur: § 2 DevG unterscheidet ebenso wie § 24 Abs 1 lit a DevG nicht zwischen Deviseninländern und Devisenausländern, so daß sich auch ein Devisenausländer, der in dieses Monopol der Nationalbank in Österreich eingreift, sich des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit a DevG schuldig macht. (T1) Beisatz: Wie zu § 24 Abs 1 lit a und b DevG; ausgenommen den Fall, daß der im Inland getätigte Handel ausschließlich zwischen Ausländern erfolgt und das Gold oder die ausländischen Zahlungsmittel nicht gegen Schillingwährung gehandelt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0054289
Dokumentnummer
JJR_19600120_OGH0002_0070OS00283_6000000_003