Rechtssatz RS0054290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054290
Entscheidungsdatum
27.05.1992
Rechtssatz
Bei der Nichtzahlung des Entgeltes handelt es sich um einen dauernden Zustand. In einem solchen Fall beginnt die zweiwöchige Ausschlußfrist gemäß § 626 II BGB erst mit der Beendigung des Zustandes. (§ 48 ASGG).Bei der Nichtzahlung des Entgeltes handelt es sich um einen dauernden Zustand. In einem solchen Fall beginnt die zweiwöchige Ausschlußfrist gemäß Paragraph 626, römisch zwei BGB erst mit der Beendigung des Zustandes. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054290
Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_009OBA00111_9200000_001