Rechtssatz RS0054299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054299
Entscheidungsdatum
01.06.1983
Rechtssatz
Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen ist zwar die innerhalb der Frist des Abs 1 erfolgte Geltendmachung erforderlich, es genügt dann aber, daß die Gewährleistungsklage innerhalb einer mit dem Tage des vereinbarten Rückreisetermines und nicht dem Tage der tatsächlichen Reisebeendigung zu laufen beginnenden sechsmonatigen Frist eingebracht wird.Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen ist zwar die innerhalb der Frist des Absatz eins, erfolgte Geltendmachung erforderlich, es genügt dann aber, daß die Gewährleistungsklage innerhalb einer mit dem Tage des vereinbarten Rückreisetermines und nicht dem Tage der tatsächlichen Reisebeendigung zu laufen beginnenden sechsmonatigen Frist eingebracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054299
Dokumentnummer
JJR_19830601_OGH0002_0010OB00638_8300000_001