Rechtssatz RS0054305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054305
Entscheidungsdatum
28.10.1971
Norm
dBEG §7 Abs1
dBEG §189 Abs3
Rechtssatz
Unlautere Mittel sind jedenfalls solche, die zur Täuschung der Entschädigungsorgane bestimmt waren. Diese unlautbaren Mittel brauchen den Grund und die Höhe des Entschädigungsanspruches nicht zu betreffen, sondern können sich auch bloß auf das Entschädigungsverfahren beziehen. Dazu gehört auch das Wiedereinsetzungsverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0054305
Dokumentnummer
JJR_19711028_OGH0002_0010OB00180_7100000_002