Rechtssatz RS0054306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054306
Entscheidungsdatum
18.03.1992
Norm
DSchG §4 Abs1 lita
DSchG §14 Abs1
Rechtssatz
Die Grenze von einer bloßen Veränderung zur Zerstörung des Denkmals ist erst dann überschritten, wenn die für die Unterschutzstellung, das heißt für die Bedeutung als Denkmal, in erster Linie wesentlichen Teile (bis auf Reste) zerstört und die noch verbliebenen Rest - allenfalls auch noch mit einzelnen erhaltenen wesentlichen Teilen - in ihrer Bedeutung nicht mehr ausreichend wären, das Objekt - erstmals (zur Fortdauer des Schutzes zerstörter oder veränderter Denkmäler siehe § 5 Abs 6 DSchG nF) - unter Denkmalschutz zu stellen. Die Möglichkeit einer Wiedererrichtung (§ 14 Abs 6 DSchG) ist hiebei vor allem dann mitzuberücksichtigen, wenn zerstörte Teile in der Originalsubstanz wieder zusammengefügt werden könnten.Die Grenze von einer bloßen Veränderung zur Zerstörung des Denkmals ist erst dann überschritten, wenn die für die Unterschutzstellung, das heißt für die Bedeutung als Denkmal, in erster Linie wesentlichen Teile (bis auf Reste) zerstört und die noch verbliebenen Rest - allenfalls auch noch mit einzelnen erhaltenen wesentlichen Teilen - in ihrer Bedeutung nicht mehr ausreichend wären, das Objekt - erstmals (zur Fortdauer des Schutzes zerstörter oder veränderter Denkmäler siehe Paragraph 5, Absatz 6, DSchG nF) - unter Denkmalschutz zu stellen. Die Möglichkeit einer Wiedererrichtung (Paragraph 14, Absatz 6, DSchG) ist hiebei vor allem dann mitzuberücksichtigen, wenn zerstörte Teile in der Originalsubstanz wieder zusammengefügt werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054306
Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0130OS00104_9100000_003