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Rechtssatz RS0054306

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0054306

Geschäftszahl

13Os104/91

Entscheidungsdatum

18.03.1992

Norm

DSchG §4 Abs1 lita
DSchG §14 Abs1

Rechtssatz

Die Grenze von einer bloßen Veränderung zur Zerstörung des Denkmals ist erst dann überschritten, wenn die für die Unterschutzstellung, das heißt für die Bedeutung als Denkmal, in erster Linie wesentlichen Teile (bis auf Reste) zerstört und die noch verbliebenen Rest - allenfalls auch noch mit einzelnen erhaltenen wesentlichen Teilen - in ihrer Bedeutung nicht mehr ausreichend wären, das Objekt - erstmals (zur Fortdauer des Schutzes zerstörter oder veränderter Denkmäler siehe Paragraph 5, Absatz 6, DSchG nF) - unter Denkmalschutz zu stellen. Die Möglichkeit einer Wiedererrichtung (Paragraph 14, Absatz 6, DSchG) ist hiebei vor allem dann mitzuberücksichtigen, wenn zerstörte Teile in der Originalsubstanz wieder zusammengefügt werden könnten.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 104/91
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 13 Os 104/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054306

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_0130OS00104_9100000_003