Rechtssatz RS0054308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054308
Entscheidungsdatum
28.10.1971
Rechtssatz
Eine Erkundigungspflicht besteht nach der für einen in Deutschland geltend zu machenden Anspruch regelmäßig und zwar auch dann, wenn der Antragsteller keinen Kontakt zur Umwelt unterhalten hatte. Wer aber von der Wiedergutmachungsgesetzgebung wußte, jedoch keine Kenntnis von dem Fristablauf hatte, kann regelmäßig keine Wiedereinsetzung erlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0054308
Dokumentnummer
JJR_19711028_OGH0002_0010OB00180_7100000_003