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Rechtssatz RS0054310×

Rechtssatz RS0054310

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0054310

Geschäftszahl

11Os132/86

Entscheidungsdatum

28.10.1986

Norm

DevG §2
DevG §3
DevG §4
DevG §5
DevG §6
DevG §14 Abs1
DevG §24 Abs1 litb

Rechtssatz

Zwar ist nach Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz DevG die Übernahme von Geldverpflichtungen im Zusammenhang mit einer Wareneinfuhr, die von der zuständigen Stelle (Paragraphen 6 und 7 AußHG) genehmigt wurde, im Sinn des DevG nicht bewilligungspflichtig. Dies bedeutet, daß zwar der Abschluß des Verpflichtungsgeschäftes einer Bewilligung der Österreichischen Nationalbank nicht bedarf, impliziert jedoch keineswegs, daß eine Importbewilligung nach dem AußHG für alle mit der Abwicklung eines solchen Rechtsgeschäftes und mit der Erfüllung der in seinem Rahmen übernommenen Zahlungsverpflichtungen verbundenen Geldbewegungen und Rechtshandlungen die devisenrechtliche Genehmigung automatisch substituieren würde. Vielmehr sind diese Vorgänge unabhängig von der Erteilung einer außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligung grundsätzlich den Beschränkungen und Verboten der Paragraphen 2 bis 6 DevG unterworfen. Demgemäß unterliegen der Zahlungsverkehr mit dem Ausland und alle Verfügungen über Konten im Ausland zugunsten eines Ausländers der Bewilligungspflicht der Notenbank. Bei einer (mittels verfälschter Ursprungszeugnisse) erschlichenen Einfuhrbewilligung sind Zahlungen an den (wahren) ausländischen Endbegünstigten von der mit Kundmachung DE 5/71 (nunmehr DE 5/82) erteilten generllen Bewilligung der Nationalbank nicht umfaßt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 132/86
    Entscheidungstext OGH 28.10.1986 11 Os 132/86
    Veröff: SSt 57/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054310

Dokumentnummer

JJR_19861028_OGH0002_0110OS00132_8600000_001