Rechtssatz RS0054313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054313
Entscheidungsdatum
12.09.1989
Rechtssatz
Es wird dem Erfordernis der schriftlichen Bewilligung nach §§ 4 Abs 1, 5 Abs 1 DSchG durch den Spruch des Außerstreitgerichtes "vor Durchführung dieser Reparaturmaßnahmen hat die Antragsgegnerin um die Bewilligung dieser Reparaturmaßnahmen beim Bundesdenkmalamt anzusuchen, vor Baubeginn sind die Detailfragen wie Putzzusammensetzung und Oberflächenausführung mit dem Bundesdenkmalamt - Landeskonservatorat für Tirol abzusprechen" ausreichend Rechnung getragen.Es wird dem Erfordernis der schriftlichen Bewilligung nach Paragraphen 4, Absatz eins, 5, Absatz eins, DSchG durch den Spruch des Außerstreitgerichtes "vor Durchführung dieser Reparaturmaßnahmen hat die Antragsgegnerin um die Bewilligung dieser Reparaturmaßnahmen beim Bundesdenkmalamt anzusuchen, vor Baubeginn sind die Detailfragen wie Putzzusammensetzung und Oberflächenausführung mit dem Bundesdenkmalamt - Landeskonservatorat für Tirol abzusprechen" ausreichend Rechnung getragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054313
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0050OB00078_8900000_001