Rechtssatz RS0054318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054318
Entscheidungsdatum
29.04.1965
Norm
DSchG §5 Abs1
MG §7 Abs1 B
Rechtssatz
Als "unbedingt notwendige Erhaltungsauslagen" im Sinne des § 7 Abs 1 MG müssen solche Arbeiten verstanden werden, die erforderlich sind, um den Untergang oder eine wesentliche Verschlechterung des Hauses hintanzuhalten. Eine Verschlechterung des Hauses würde es aber bedeuten, wenn Arbeiten nicht durchgeführt würden, hinsichtlich derer im Sinne des § 5 Abs 1 DSchG vom 25.09.1923, BGBl 1923/533, idF des BGBl 1959/92, das Bundesdenkmalamt erklärt, daß durch deren Nichtvornahme eine Veränderung oder Zerstörung des denkmalgeschützten Hauses eintreten würde.Als "unbedingt notwendige Erhaltungsauslagen" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, MG müssen solche Arbeiten verstanden werden, die erforderlich sind, um den Untergang oder eine wesentliche Verschlechterung des Hauses hintanzuhalten. Eine Verschlechterung des Hauses würde es aber bedeuten, wenn Arbeiten nicht durchgeführt würden, hinsichtlich derer im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, DSchG vom 25.09.1923, BGBl 1923/533, in der Fassung des BGBl 1959/92, das Bundesdenkmalamt erklärt, daß durch deren Nichtvornahme eine Veränderung oder Zerstörung des denkmalgeschützten Hauses eintreten würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0054318
Dokumentnummer
JJR_19650429_OGH0002_0050OB00040_6500000_001