Rechtssatz RS0054322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054322
Entscheidungsdatum
17.12.1976
Rechtssatz
Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten an der Ehescheidung setzt voraus, daß das Verschulden der betreffenden Partei erheblich schwerer ist, wobei nicht nur die Schwere der Verfehlung zu untersuchen ist, sondern auch, in welchem Umfang die Verfehlung zu der schließlich eingetretenen Zerrüttung der Ehe beigetragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0054322
Dokumentnummer
JJR_19761217_OGH0002_0060OB00688_7600000_002