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Rechtssatz RS0054328×

Rechtssatz RS0054328

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0054328

Geschäftszahl

10Os61/84; 13Os104/91

Entscheidungsdatum

18.03.1992

Norm

DSchG §14 Abs1
DSchG §14 Abs2

Rechtssatz

Maßgebendes Kriterium dafür, ob eine Sache im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, DSchG als Denkmal zerstört (oder bloß verändert) wurde, ist die Frage, ob das betreffende Objekt vom Gesichtspunkt der Vorschriften über den Denkmalschutz noch mit den übrig gebliebenen Resten gleichgestellt (VwGH vom 23.11. 1960, Zl 2121/59) - oder mit anderen Worten: ob noch von einer Identität des vorhandenen, gleichwohl veränderten Objekts mit dem seinerzeit unter Schutz gestellten als Denkmal gesprochen - werden kann oder ob demgegenüber bereits ein vollständiger Untergang jenes Objekts als Denkmal angenommen werden muß. Es ist daher in jedem einzelnen Fall festzustellen, ob der für die Unterstellung wesentlich gewesene individuelle Denkmal - Charakter des in seiner stofflichen Unversehrtheit beeinträchtigten Objekts zur Gänze vernichtet und damit die Identität des Denkmals als solche bereits erloschen ist oder noch nicht; auf die (sonstige) Gebrauchs - Funktion der betreffenden Sache kommt es dabei nicht notwendigerweise entscheidend an.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 61/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 10 Os 61/84
    Veröff: EvBl 1985/62 S 279 = SSt 55/38
  • 13 Os 104/91
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 13 Os 104/91
    Vgl aber; Beisatz: Als "Zerstörung" im Sinn des § 14 Abs 1 DSchG gilt gemäß dem § 4 Abs 1 lit a DSchG idF des am 01.01.1991 in Kraft getretenen BG vom 05.07.1990, BGBl 473, die tatsächliche vollständige Vernichtung des Denkmals; diese liegt auch dann vor, wenn noch einzelne wesentliche Teile erhalten geblieben sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0054328

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0100OS00061_8400000_001