Rechtssatz RS0054345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054345
Entscheidungsdatum
27.09.1950
Norm
DevG §3 Z2
DevG §22 Abs2
Rechtssatz
Ein Deviseninländer benötigt zur Hereinbringung von Prozeßkosten von einem Devisenausländer keine Genehmigung der österreichischen Nationalbank. Die gerichtliche Pfändung einer einem Devisenausländer gegen einen Deviseninländer zustehenden Forderung stellt keine Verfügung im Sinne des § 3 DevG dar.Ein Deviseninländer benötigt zur Hereinbringung von Prozeßkosten von einem Devisenausländer keine Genehmigung der österreichischen Nationalbank. Die gerichtliche Pfändung einer einem Devisenausländer gegen einen Deviseninländer zustehenden Forderung stellt keine Verfügung im Sinne des Paragraph 3, DevG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0054345
Dokumentnummer
JJR_19500927_OGH0002_0030OB00277_5000000_001