Rechtssatz RS0054354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054354
Entscheidungsdatum
18.03.1992
Rechtssatz
Wurde von der aus einem Haupttrakt, einem Zubau sowie einer weitgehend erhaltenen Einfriedungsmauer bestehenden, nicht nur (auf Grund verschiedener Baudetails) architektonisch, sondern auch militärgeschichtlich bedeutsamen und in ihrer Gesamtheit geschützten Anlage nur ein in äußerst desolatem Zustand befindlicher Teil des Dachstuhles abgetragen, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß schon durch den Abbruch dieses Einzelteiles die für die Unterschutzstellung wesentliche Bausubstanz bis auf nicht mehr als Denkmal erhaltenswerte Reste zerstört wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054354
Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0130OS00104_9100000_006