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Rechtssatz RS0054354

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0054354

Geschäftszahl

13Os104/91

Entscheidungsdatum

18.03.1992

Norm

DSchG §14 Abs1

Rechtssatz

Wurde von der aus einem Haupttrakt, einem Zubau sowie einer weitgehend erhaltenen Einfriedungsmauer bestehenden, nicht nur (auf Grund verschiedener Baudetails) architektonisch, sondern auch militärgeschichtlich bedeutsamen und in ihrer Gesamtheit geschützten Anlage nur ein in äußerst desolatem Zustand befindlicher Teil des Dachstuhles abgetragen, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß schon durch den Abbruch dieses Einzelteiles die für die Unterschutzstellung wesentliche Bausubstanz bis auf nicht mehr als Denkmal erhaltenswerte Reste zerstört wurde.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 104/91
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 13 Os 104/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054354

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_0130OS00104_9100000_006