Rechtssatz RS0054360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054360
Geschäftszahl
7Ob213/74 (7Ob214/74)
Entscheidungsdatum
24.10.1974
Norm
ADNSchV §42
ADNSchV §107
ADNSchV §108
Rechtssatz
Der Dienstgeber ist zur Beistellung einer Schutzbrille bzw eines Schutzschirmes oder einer Gesichtsmaske für die Spritzarbeiten an der Decke der Werkshalle, verpflichtet, weil bei diesen Arbeiten Kalkmilch, somit eine ätzende Flüssigkeit verwendet wird. Der Dienstnehmer ist zur Verwendung eines solchen Gerätes anzuhalten und verpflichtet, eine beigestellte Schutzbrille zu tragen und sich vom betriebssicheren Zustand der Spritzpistole zu überzeugen.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0054360
Dokumentnummer
JJR_19741024_OGH0002_0070OB00213_7400000_001