Rechtssatz RS0054379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054379
Geschäftszahl
8Ob557/84 (8Ob558/84); 2Ob718/86
Entscheidungsdatum
28.10.1987
Norm
DevG §4 Abs2
DevG §22 Abs1
DevG §22 Abs2
Rechtssatz
Nur dann, wenn bloß die devisenrechtliche Leistungsbewilligung fehlt, ist das Klagebegehren nicht zur Gänze abzuweisen, sondern kann gemäß § 4 Abs 2 DevG auf gerichtlichen Erlag erkannt werden. Ist aber das Verpflichtungsgeschäft, aus dem der Kläger seine Ansprüche ableitet, mangels Vorliegens der erforderlichen devisenbehördlichen Bewilligung nichtig bzw schwebend unwirksam, dann kommt auch eine Verurteilung des Beklagten zum gerichtlichen Erlag aus dem Erfüllungsgeschäft geschuldeter Leistungen nicht in Betracht.Nur dann, wenn bloß die devisenrechtliche Leistungsbewilligung fehlt, ist das Klagebegehren nicht zur Gänze abzuweisen, sondern kann gemäß Paragraph 4, Absatz 2, DevG auf gerichtlichen Erlag erkannt werden. Ist aber das Verpflichtungsgeschäft, aus dem der Kläger seine Ansprüche ableitet, mangels Vorliegens der erforderlichen devisenbehördlichen Bewilligung nichtig bzw schwebend unwirksam, dann kommt auch eine Verurteilung des Beklagten zum gerichtlichen Erlag aus dem Erfüllungsgeschäft geschuldeter Leistungen nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 557/84
Entscheidungstext OGH 25.01.1985 8 Ob 557/84
- 2 Ob 718/86
Entscheidungstext OGH 28.10.1987 2 Ob 718/86
Vgl auch; Beisatz: Mangels Bewilligung ist das Verpflichtungsgeschäft gemäß § 22 Abs 1 DevG nichtig und die Klage abzuweisen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054379
Dokumentnummer
JJR_19850125_OGH0002_0080OB00557_8400000_001