Rechtssatz RS0054390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054390
Entscheidungsdatum
03.07.1973
Norm
DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §70 Abs3
Rechtssatz
Die Anrechnung von weiteren zehn Dienstjahren nach § 70 Abs 3 dieser Verordnung ist von der Voraussetzung abhängig zu machen, daß die Dienstunfähigkeit auf einem im Kammerdienst erlittenen Arbeitsunfall oder einer nach Eintritt in den Kammerdienst zugezogenen Berufskrankheit beruht.Die Anrechnung von weiteren zehn Dienstjahren nach Paragraph 70, Absatz 3, dieser Verordnung ist von der Voraussetzung abhängig zu machen, daß die Dienstunfähigkeit auf einem im Kammerdienst erlittenen Arbeitsunfall oder einer nach Eintritt in den Kammerdienst zugezogenen Berufskrankheit beruht.
Schlagworte
SW: Arbeitsjahren, Arbeitsunfähigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0054390
Dokumentnummer
JJR_19730703_OGH0002_0040OB00042_7300000_003