Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0054405×

Rechtssatz RS0054405

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054405

Geschäftszahl

9ObA145/94

Entscheidungsdatum

14.09.1994

Norm

DBO der Bediensteten der Bauarbeiter - . Urlaubs - und Abfertigungskasse §31

Rechtssatz

Die Vertretungszulage hängt vom Eintritt der tatsächlichen Vertretungsmöglichkeit ab. Bei einem unbestrittenermaßen in der Organisationsstruktur objektiv bedingten und daher nicht vom einseitigen Belieben des Dienstgebers abhängigen Wegfall der zusätzlich zur vereinbarten Arbeitnehmertätigkeit geleisteten Vertretung ist die Entziehung der Vertretung bei mangelnder Vertretungsmöglichkeit und damit der Wegfall der Vertretungszulage nicht arbeitsvertragswidrig. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054405

Dokumentnummer

JJR_19940914_OGH0002_009OBA00145_9400000_001