Rechtssatz RS0054405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054405
Entscheidungsdatum
14.09.1994
Norm
DBO der Bediensteten der Bauarbeiter - . Urlaubs - und Abfertigungskasse §31
Rechtssatz
Die Vertretungszulage hängt vom Eintritt der tatsächlichen Vertretungsmöglichkeit ab. Bei einem unbestrittenermaßen in der Organisationsstruktur objektiv bedingten und daher nicht vom einseitigen Belieben des Dienstgebers abhängigen Wegfall der zusätzlich zur vereinbarten Arbeitnehmertätigkeit geleisteten Vertretung ist die Entziehung der Vertretung bei mangelnder Vertretungsmöglichkeit und damit der Wegfall der Vertretungszulage nicht arbeitsvertragswidrig. (§ 48 ASGG).Die Vertretungszulage hängt vom Eintritt der tatsächlichen Vertretungsmöglichkeit ab. Bei einem unbestrittenermaßen in der Organisationsstruktur objektiv bedingten und daher nicht vom einseitigen Belieben des Dienstgebers abhängigen Wegfall der zusätzlich zur vereinbarten Arbeitnehmertätigkeit geleisteten Vertretung ist die Entziehung der Vertretung bei mangelnder Vertretungsmöglichkeit und damit der Wegfall der Vertretungszulage nicht arbeitsvertragswidrig. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054405
Dokumentnummer
JJR_19940914_OGH0002_009OBA00145_9400000_001