Rechtssatz RS0054406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054406
Entscheidungsdatum
26.04.1989
Norm
dKaperhG §19
dKaperhG §26
Rechtssatz
Bei der Verschmelzung durch Aufnahme geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Für eine Abwicklung des Vermögens der untergegangenen Gesellschaft bleibt kein Raum. Vertragspartner der übertragenden Gesellschaft können jedoch ihre Vertragsverhältnisse aus wichtigem Grund vorzeitig auflösen, wenn ihnen die Fortsetzung der Beziehungen mit dem Universalsukzessor nicht zugemutet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054406
Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0010OB00537_8900000_002