Rechtssatz RS0054408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054408
Entscheidungsdatum
29.06.1983
Norm
codigo civil Spanien idF G 07.07.1981 1981/30 Art92
IPRG §3
Rechtssatz
Diese Bestimmung, wonach nach einer Scheidung der Ehe die gerichtlichen Maßnahmen betreffend die Sorge für die Erziehung der Kinder "zu deren Wohl" zu treffen sind, und "wenn dies den Kindern "frommt", auch beschlossen werden kann, daß die elterliche Gewalt ganz oder teilweise von einem der Ehegatten ausgeübt wird, entspricht im wesentlichen der österreichischen Regelung. Den Entscheidungen der spanischen Behörden kann nicht entnommen werden, daß Lehre oder Rechtsprechung in Spanien hier zu einer anderen Anwendungsweise Anlaß böten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054408
Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0030OB00582_8300000_002