Rechtssatz RS0054412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054412
Entscheidungsdatum
08.05.1984
Norm
dKO §30 Nr1 Halbsatz2
Rechtssatz
Die erfüllte oder gesicherte Konkursforderung muß bereits vor dem Deckungsakt entstanden sein. § 30 Nr 1 zweiter Halbsatz dKO bezieht sich nicht auf die Bardeckung während der Krisis, dh nicht auf die vor oder bei der Neubegründung einer Konkursforderung gewährte Sicherung oder Befriedigung. Wenn also zB der nachmalige Gemeinschuldner während der Krisis ein Darlehen aufnimmt und vor oder bei Empfang der Summe ein Pfand bestellt, kommt eine Anfechtung aus § 30 Nr 1 zweiter Halbsatz dKO nicht in Frage.Die erfüllte oder gesicherte Konkursforderung muß bereits vor dem Deckungsakt entstanden sein. Paragraph 30, Nr 1 zweiter Halbsatz dKO bezieht sich nicht auf die Bardeckung während der Krisis, dh nicht auf die vor oder bei der Neubegründung einer Konkursforderung gewährte Sicherung oder Befriedigung. Wenn also zB der nachmalige Gemeinschuldner während der Krisis ein Darlehen aufnimmt und vor oder bei Empfang der Summe ein Pfand bestellt, kommt eine Anfechtung aus Paragraph 30, Nr 1 zweiter Halbsatz dKO nicht in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0054412
Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_005