Rechtssatz RS0054430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054430
Entscheidungsdatum
12.04.1983
Norm
nö GdBDO 1976 §32 Abs5
Rechtssatz
Ein "Vergessen" oder "Übersehen" der Feiertage bei der Vorschrift des § 32 Abs 5 zweiter Satz, ist auszuschließen. Der Landesgesetzgeber hat vielmehr die Festsetzung einer Ersatzruhezeit ausschließlich für den Fall eines an Sonntagen verrichteten Turnusdienstes oder Wechseldienstes vorgesehen und wollte eine solche Regelung für Feiertage nicht treffen. Es liegt daher eine durch Analogie zu schließende, planwidrige Lücke nicht vor. Eine sachliche ungerechtfertigte, willkürliche Differenzierung im Sinne einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes (Art 7 B-VG) liegt gleichfalls nicht vor.Ein "Vergessen" oder "Übersehen" der Feiertage bei der Vorschrift des Paragraph 32, Absatz 5, zweiter Satz, ist auszuschließen. Der Landesgesetzgeber hat vielmehr die Festsetzung einer Ersatzruhezeit ausschließlich für den Fall eines an Sonntagen verrichteten Turnusdienstes oder Wechseldienstes vorgesehen und wollte eine solche Regelung für Feiertage nicht treffen. Es liegt daher eine durch Analogie zu schließende, planwidrige Lücke nicht vor. Eine sachliche ungerechtfertigte, willkürliche Differenzierung im Sinne einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 7, B-VG) liegt gleichfalls nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054430
Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00029_8300000_001