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Rechtssatz RS0054430×

Rechtssatz RS0054430

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054430

Geschäftszahl

4Ob29/83

Entscheidungsdatum

12.04.1983

Norm

nö GdBDO 1976 §32 Abs5

Rechtssatz

Ein "Vergessen" oder "Übersehen" der Feiertage bei der Vorschrift des Paragraph 32, Absatz 5, zweiter Satz, ist auszuschließen. Der Landesgesetzgeber hat vielmehr die Festsetzung einer Ersatzruhezeit ausschließlich für den Fall eines an Sonntagen verrichteten Turnusdienstes oder Wechseldienstes vorgesehen und wollte eine solche Regelung für Feiertage nicht treffen. Es liegt daher eine durch Analogie zu schließende, planwidrige Lücke nicht vor. Eine sachliche ungerechtfertigte, willkürliche Differenzierung im Sinne einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 7, B-VG) liegt gleichfalls nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 29/83
    Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 29/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054430

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0040OB00029_8300000_001