Rechtssatz RS0054437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054437
Entscheidungsdatum
20.05.1980
Rechtssatz
Die Abfertigung einer Ware zum freien Verkehr in der Einfuhr (§ 61 ZollG) hat zur Voraussetzung, daß eine "Einfuhr" von Waren stattfindet, daß also die Ware über die Zollgrenze verbracht wird.Die Abfertigung einer Ware zum freien Verkehr in der Einfuhr (Paragraph 61, ZollG) hat zur Voraussetzung, daß eine "Einfuhr" von Waren stattfindet, daß also die Ware über die Zollgrenze verbracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0054437
Dokumentnummer
JJR_19800520_OGH0002_0020OB00519_8000000_004