Rechtssatz RS0054475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054475
Entscheidungsdatum
10.10.1978
Norm
DO für die Bediensteten der oö Landwirtschaftskammer 1949 AbschnVI Z4 Satz1
DO für die Bediensteten der oö Landwirtschaftskammer 1949 AbschnVI Z4 Satz2
Rechtssatz
Abschn VI Z 4 Satz 1 und 2 DO für die Bediensteten der oö Landwirtschaftskammer gewährt dem Anspruchsberechtigten eine Zusatzpension in der Höhe der Differenz zwischen den Leistungen aus der Angestellten - Pflichtversicherung und den (fiktiven) Bezügen der Hinterbliebenen nach einem oberösterreichischen Landesbeamten. Leistungen aus einer ausländischen Pensionsversicherung (Rentenversicherung) müssen auf die zu gewährende Zusatzpension angerechnet werden.Abschn römisch sechs Ziffer 4, Satz 1 und 2 DO für die Bediensteten der oö Landwirtschaftskammer gewährt dem Anspruchsberechtigten eine Zusatzpension in der Höhe der Differenz zwischen den Leistungen aus der Angestellten - Pflichtversicherung und den (fiktiven) Bezügen der Hinterbliebenen nach einem oberösterreichischen Landesbeamten. Leistungen aus einer ausländischen Pensionsversicherung (Rentenversicherung) müssen auf die zu gewährende Zusatzpension angerechnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054475
Dokumentnummer
JJR_19781010_OGH0002_0040OB00042_7800000_001