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Rechtssatz RS0054478

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054478

Geschäftszahl

4Ob48/82

Entscheidungsdatum

15.06.1982

Norm

DO BesoldungsO der Wr Landwirtschaftskammer §30 Abs1
DO BesoldungsO der Wr Landwirtschaftskammer §35 Abs4

Rechtssatz

Erfolgt eine Anrechnung der Vordienstzeiten ohne näheren Hinweis auf die Art der "dienstzeitabhängigen Ansprüche", für welche die Anrechnung gelten soll, dann ist davon auszugehen, daß mangels einer Einschränkung der Wirkung einer solchen Anrechnung auf bestimmte Ansprüche die Anrechnung für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche, insbesondere auch für das Ausmaß der Abfertigung (Paragraph 35, Absatz 4,) mit Ausnahme der ausdrücklich auf die tatsächliche Dienstzeit abgestellte Dauer der Kündigungsfrist (Paragraph 30, Absatz eins,) gelten soll.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 48/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 48/82

Schlagworte

SW: Arbeitszeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054478

Dokumentnummer

JJR_19820615_OGH0002_0040OB00048_8200000_001