Rechtssatz RS0054478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054478
Entscheidungsdatum
15.06.1982
Norm
DO BesoldungsO der Wr Landwirtschaftskammer §30 Abs1
DO BesoldungsO der Wr Landwirtschaftskammer §35 Abs4
Rechtssatz
Erfolgt eine Anrechnung der Vordienstzeiten ohne näheren Hinweis auf die Art der "dienstzeitabhängigen Ansprüche", für welche die Anrechnung gelten soll, dann ist davon auszugehen, daß mangels einer Einschränkung der Wirkung einer solchen Anrechnung auf bestimmte Ansprüche die Anrechnung für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche, insbesondere auch für das Ausmaß der Abfertigung (§ 35 Abs 4) mit Ausnahme der ausdrücklich auf die tatsächliche Dienstzeit abgestellte Dauer der Kündigungsfrist (§ 30 Abs 1) gelten soll.Erfolgt eine Anrechnung der Vordienstzeiten ohne näheren Hinweis auf die Art der "dienstzeitabhängigen Ansprüche", für welche die Anrechnung gelten soll, dann ist davon auszugehen, daß mangels einer Einschränkung der Wirkung einer solchen Anrechnung auf bestimmte Ansprüche die Anrechnung für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche, insbesondere auch für das Ausmaß der Abfertigung (Paragraph 35, Absatz 4,) mit Ausnahme der ausdrücklich auf die tatsächliche Dienstzeit abgestellte Dauer der Kündigungsfrist (Paragraph 30, Absatz eins,) gelten soll.
Schlagworte
SW: Arbeitszeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0054478
Dokumentnummer
JJR_19820615_OGH0002_0040OB00048_8200000_001