Rechtssatz RS0054480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054480
Geschäftszahl
4Ob27/83 (4Ob28/83); 9ObA24/03z
Entscheidungsdatum
09.07.2003
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1 Abs 8 DO.A wendet sich ausschließlich an den Vorstand des Versicherungsträgers, nicht aber an dessen Angestellte; sie bindet lediglich den Vorstand. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Bestimmung berührt sie daher nicht die Gültigkeit einer ungeachtet der erforderlichen Zustimmung abgeschlossenen Vereinbarung.Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 8, DO.A wendet sich ausschließlich an den Vorstand des Versicherungsträgers, nicht aber an dessen Angestellte; sie bindet lediglich den Vorstand. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Bestimmung berührt sie daher nicht die Gültigkeit einer ungeachtet der erforderlichen Zustimmung abgeschlossenen Vereinbarung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 27/83
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 27/83
Veröff: JBl 1985,759 = ZAS 1984/14 S 103 (Holzer) = Arb 10241 = DRdA 1985,294 (M. Binder)
- 9 ObA 24/03z
Entscheidungstext OGH 09.07.2003 9 ObA 24/03z
Vgl; Beisatz: Hier: Die inhaltlich gleichlautende Bestimmung des §1 Abs5 DO.C. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054480
Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0040OB00027_8300000_002