Rechtssatz RS0054493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054493
Geschäftszahl
4Ob57/69; 4Ob35/76; 4Ob19/77; 4Ob87/78; 8ObA20/09p
Entscheidungsdatum
18.06.2009
Rechtssatz
Über die Anordnung des § 8 Abs 2 DO.A, wonach eine Einstufung in die Verwendungsgruppen IV - I erst nach erfolgreicher Ablegung der besonderen Fachprüfung erfolgen kann (soweit nicht Ausnahmen nach § 8 Abs 4 DO.A vorliegen, kann sich der Dienstnehmer nicht dadurch hinwegsetzen, daß er zwar nicht die Einstufung in die Verwendungsgruppe IV, sondern nur die Entlohnung nach der Verwendungsgruppe IV verlangt. Wo bindende, vertraglich vereinbarte Vorschriften für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe bestehen, gilt der Grundsatz der bloßen Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht.Über die Anordnung des Paragraph 8, Absatz 2, DO.A, wonach eine Einstufung in die Verwendungsgruppen römisch vier - römisch eins erst nach erfolgreicher Ablegung der besonderen Fachprüfung erfolgen kann (soweit nicht Ausnahmen nach Paragraph 8, Absatz 4, DO.A vorliegen, kann sich der Dienstnehmer nicht dadurch hinwegsetzen, daß er zwar nicht die Einstufung in die Verwendungsgruppe römisch vier, sondern nur die Entlohnung nach der Verwendungsgruppe römisch vier verlangt. Wo bindende, vertraglich vereinbarte Vorschriften für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe bestehen, gilt der Grundsatz der bloßen Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 57/69
Entscheidungstext OGH 15.07.1969 4 Ob 57/69
Veröff: Arb 8646
- 4 Ob 35/76
Entscheidungstext OGH 07.09.1976 4 Ob 35/76
Beisatz: Hier: Höherreihung auf Grund einer seit 1946 ausgeübten Tätigkeit. (T1) Veröff: Arb 9510
- 4 Ob 19/77
Entscheidungstext OGH 22.03.1977 4 Ob 19/77
- 4 Ob 87/78
Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 87/78
- 8 ObA 20/09p
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 ObA 20/09p
Vgl; Beisatz: Hier: Einstufung nach der Lohn- und Zulagenordnung des Kollektivvertrags für die Arbeiter des Güterbeförderungsgewerbes. (T2)
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0054493
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19690715_OGH0002_0040OB00057_6900000_001