Rechtssatz RS0054496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054496
Entscheidungsdatum
25.01.1995
Norm
DO.A §8 Abs4
DO.A §104 Abs2 Z1
DO.A §107 Abs2 Z1
DO.A §115
Rechtssatz
Eine rein private Auseinandersetzung eines Dienstnehmers mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin in ihrer Wohnung, in deren Verlauf ein Videorecorder aus dem Fenster fiel, läßt mangels jeglichen Zusammenhanges mit den dienstlichen Interessen des Arbeitgebers keinen Rückschluß auf eine grobe Verletzung von Dienstpflichten erkennen. Die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist daher unzulässig.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitspflichten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054496
Dokumentnummer
JJR_19950125_OGH0002_009OBA00233_9400000_001