Rechtssatz RS0054498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054498
Entscheidungsdatum
19.03.1991
Rechtssatz
Die Nichterfüllung der in den Kundmachungen der Nationalbank (DE 1-3/90) festgelegten Meldeverpflichtungen macht - zum Unterschied des Nichteintritts einer Bedingung der generellen Bewilligung oder des Vorliegens einer Ausnahme hievon - das Geschäft nicht nichtig (§ 22 DevG) und erfüllt nur den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 23 DevG.Die Nichterfüllung der in den Kundmachungen der Nationalbank (DE 1-3/90) festgelegten Meldeverpflichtungen macht - zum Unterschied des Nichteintritts einer Bedingung der generellen Bewilligung oder des Vorliegens einer Ausnahme hievon - das Geschäft nicht nichtig (Paragraph 22, DevG) und erfüllt nur den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, DevG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054498
Dokumentnummer
JJR_19910319_OGH0002_0110OS00130_9000000_006