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Rechtssatz RS0054502

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054502

Geschäftszahl

2Ob4/89 (2Ob5/89)

Entscheidungsdatum

05.07.1989

Norm

dStVO §15

Rechtssatz

Nach der mit "Liegenbleiben von Fahrzeugen" überschriebenen Bestimmung des Paragraph 15, dStVO ist sofort Warnblinklicht einzuschalten, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa einhundert Meter Entfernung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 4/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 4/89

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054502

Dokumentnummer

JJR_19890705_OGH0002_0020OB00004_8900000_001