Rechtssatz RS0054502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054502
Geschäftszahl
2Ob4/89 (2Ob5/89)
Entscheidungsdatum
05.07.1989
Rechtssatz
Nach der mit "Liegenbleiben von Fahrzeugen" überschriebenen Bestimmung des § 15 dStVO ist sofort Warnblinklicht einzuschalten, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa einhundert Meter Entfernung.Nach der mit "Liegenbleiben von Fahrzeugen" überschriebenen Bestimmung des Paragraph 15, dStVO ist sofort Warnblinklicht einzuschalten, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa einhundert Meter Entfernung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054502
Dokumentnummer
JJR_19890705_OGH0002_0020OB00004_8900000_001